Die folgenden Informationen zu Regularien gelten ausschließlich für die Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns!
Regularien für Binnengewässer Mecklenburg-Vorpommerns sowie für Binnen- & Küstengewässer anderer Bundesländer können hiervon abweichen!
Wir bemühen uns, die Informationen auf dieser Unterseite aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir keine Garantie für die Richtigkeit der untenstehenden Informationen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an zuständigen Ministerien und Institutionen; Links zu den entsprechenden Websites finden Sie unten. Letztes Update: September 2018.

Für das Angeln auf der Ostsee rund um Mecklenburg-Vorpommern (MV) benötigen Sie immer zwei Dokumente: eine gültige Angellizenz (auch Angelschein oder Fischereischein genannt) und eine Angelerlaubnis für das jeweilige Gewässer (auch Angelkarte genannt). Angelscheine aus anderen Ländern oder anderen deutschen Bundesländern werden akzeptiert, solange sie von einer staatlichen Behörde ausgestellt wurden, gültig sind und der Besitzer seinen Hauptwohnsitz nicht in MV hat. Alle Personen, die sich für das Freizeitangeln interessieren und keinen offiziellen Angelschein besitzen, können einen Touristenfischereischein erwerben. Diese vorläufige Lizenz ist 28 Tage gültig und kostet 24 €. Sie kann mehrmals im Kalenderjahr – jeweils für 13 € – verlängert werden. Hier finden Sie eine Broschüre über den Touristenfischereischein, die Liste mit den zugelassenen Ausgabestellen und das Anmeldeformular.
Ergänzend zum allgemeinen Angelschein benötigen Sie eine Angelerlaubnis. In MV können keine Gewässer ohne Erlaubnis beangelt werden. Für die Küstengewässer, einschließlich der inneren Küstengewässer und der Ostsee bis zu 12 Seemeilen, ist das Land Mecklenburg-Vorpommern fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte das Fischereirecht besitzen. Die Angelerlaubniskann in den örtlichen Fischereiämtern, in Angelgeschäften, Tourismusbüros vor Ort oder online beim zuständigen Landesamt sowie auf fiskado.de erworben werden. Sie können eine Tageskarte für 6 €, eine Wochenkarte für 12 € oder eine Jahreskarte für 30 € kaufen. Eine Jahresangelerlaubnis für Kinder, Jugendliche oder Personen mit einem Behindertenausweis ist für 10 € erhältlich. Kinder bis 14 Jahre benötigen keinen Angelschein, sondern nur eine eigene Angelerlaubnis. Sie können auch einfach unter Ihrer Aufsicht mitangeln – das gilt für den Bereich, für den Ihre Dokumente gelten, unter Beachtung der örtlichen Gesetze und Verordnungen, solange sich das Kind in Ihrer Sichtweite befindet und Sie gewährleisten, dass die Vorschriften zur Fischerei sowie zum Natur- und Tierschutz eingehalten werden.
Für einige Fischarten existieren bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Schonzeiten, Mindestgrößen und Fangbegrenzungen.
Einen Auszug aus der Liste mit den Mindestgrößen und den Schonzeiten einiger Fischarten finden Sie in der nachstehenden Tabelle (Stand: August 2018). Bitte überprüfen Sie hier immer die gesamte und aktuelle Liste, bevor Sie zu Ihrem Angelausflug aufbrechen.
Name | Mindestgröße in den Küstengewässern | Schonzeiten in den Küstengewässern |
Bass (Perca fluviatilis) | 20 cm | |
Dorsch (Gadus morhua) | 35 cm | 01.02. – 31.03* |
Flunder (Platichthys flesus) | 25 cm | |
Hecht (Esox lucius) | 50 cm | 01.03. – 30.04. |
Kliesche (Limanda limanda) | 25 cm | |
Atlantischer Lachs (Salmo salar) | 60 cm | 15.09. – 14.12. |
Meerforelle (Salmo trutta trutta) | 45 cm | 15.09. – 14.12. |
Scholle (Pleuronectes platessa) | 25 cm | |
Zander (Sander lucioperca) | 45 cm** | 23.04 – 22.05. |
* Vom 01.02. bis zum 31.03. ist es nicht erlaubt, mehr als 3 Dorsche pro Tag zu entnehmen.
** Innerhalb der Angelreviere Darßer Boddenkette, Peenestrom und Stettiner Haff (deutscher Teil) 40 cm
Fangbegrenzungen pro Tag:
- Dorsch (Gadus morhua): 5 Fische im Zeitraum 01.04. bis 31.01.; 3 Fische im Zeitraum 01.02. bis 31.03.
- Hecht (Esox Lucius): 3 Fische
- Zander (Sander lucioperca): 3 Fische
- Lachsfische (Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta trutta) zusammen): 3 Fische
Bitte beachten Sie, dass das Angeln ohne die Absicht einen gefangenen Fisch zu verwerten in Deutschland nicht erlaubt ist. Auf der Angelkarte ist aufgeführt, welche und wie viele Fanggeräte Sie verwenden dürfen. Oft sind bis zu 3 Handangeln und eine Köderfischsenke erlaubt. Es ist jedoch nur erlaubt, die Senke zu verwenden, um Fische als Köder und nicht zum Verzehr zu fangen. Darüber hinaus ist die Verwendung von lebenden Köderfischen verboten. Freizeitangler dürfen keine professionellen Fanggeräte (z. B. Netze, Reusen etc.) sowie verletzende Fanggeräte wie Harpunen, Speere, Sprengstoffe, Gifte, feststehende Mehrfachhaken sowie verletzende Fangmethoden wie “Reißen” des Fisches ver- bzw. anwenden. Bitte halten Sie einen Abstand von mindestens 100 m zu gewerblichen Fanggeräten ein.
Schleppangeln ist in flachen Küstengewässern, Bodden und Haffen nicht erlaubt (Fischereibezirke gemäß § 14 Küstenfischereiverordnung – KüFVO M-V). Vom 15. September bis 15. März ist Schleppangeln in einigen Gebieten zusätzlich verboten (§ 9 KüFVO M-V). Darüber hinaus werden bestimmte Gebiete als “Fischschonbezirke”, “Laichschonbezirke” oder “Winterlager” deklariert, in denen das Angeln verboten oder nur mit Einschränkungen möglich ist (§ 11-13 KüFVO M-V).
Alle hier genannten Bezirke sind in der Küstenfischereiverordnung aufgeführt.
Es bestehen zusätzliche Regelungen für das Angeln und Bootfahren in den Schutzgebieten. Klicken Sie hier oder hier für weitere Informationen.
Teile dieses Textes sind wörtlich der Broschüre zum zeitlich befristeten Fischereischein entnommen, um falsche rechtliche Informationen zu vermeiden.